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AGB

Teilnahmebedingungen und AGB der Transferbörse

  1. Veranstalter, Leistungszeitraum, Veranstaltungsort

Veranstalter und Dienstleister ist die Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA. (Hamburger Straße 210, 38112 Braunschweig), im Folgenden Veranstalter genannt, er kann sich durch Erfüllungsgehilfen vertreten lassen. Der Leistungszeitraum beginnt mit Annahme der Ausstelleranmeldung und endet mit der durchgeführten Veranstaltung laut Ausstelleranmeldung. Veranstaltungsort ist das EINTRACHT-STADION, Hamburger Str. 210, 38112 Braunschweig.

  1. Stornierung, Kosten bei Rücktritt und/oder Nichtteilnahme durch den Aussteller

Im Falle einer Stornierung/Rücktritt nach Vertragsschluss ist eine Aufwandsentschädigung als Pauschale wie folgt zu zahlen: bei Stornierung vor dem offiziellen Anmeldeschluss am 22. März 2024 für Aussteller ist ein Betrag in Höhe von 50% des Gesamtbetrages aus der Ausstelleranmeldung fällig. Bei Stornierung nach Anmeldeschluss ist der volle Rechnungsbetrag fällig und verdient. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Schaden des Veranstalters niedriger ist als die vorstehend geregelten Prozentsätze, dem Veranstalter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sein Schaden bei Stornierung vor dem offiziellen Anmeldeschluss höher ist als 50%. Aussteller, die Ihren Stand am Freitag, den 05. April 2024, nicht spätestens bis 11.00 Uhr bezogen haben, verlieren Ihr Anrecht auf den Stand.

  1. Zahlung

Die genannten Preise sind Nettopreise. Soweit die gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, ist diese zusätzlich zu berechnen. Die Zahlung des vereinbarten Preises (gewählte Leistungen gemäß Anmeldeformular) ist fällig binnen 7 Tagen nach verbindlicher Buchung und Rechnungserhalt. Ist sie nicht binnen einer Nachfrist von weiteren 7 Tagen beim Veranstalter eingegangen, ist dieser berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und dem Aussteller die Teilnahme an der Veranstaltung zu verweigern. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.

  1. Standflächenvergabe, Standgrößen, Auf- und Abbau

Die Vergabe und Zuteilung der Standflächen an die teilnehmenden Aussteller erfolgen über die Reservierung des Standes auf der Homepage oder per Bestellformular. Die allgemeine Standgröße beträgt 6 m². Vorhandene Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten berechtigen nicht zu einer Minderung des Beteiligungspreises oder sonstiger Kosten. Der Beteiligungspreis beinhaltet die Anbringung der Standbegrenzungsrückwände, Miete Stehtisches und zweier Barhocker für den Zeitraum der Veranstaltung, sowie die Anbringung eines Firmenlogos an der Standbegrenzungsrückwand. Zusätzlicher Standaufbau und Gestaltung müssen unter Einhaltung aller geltender Vorschriften erfolgen. Der Aussteller ist für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen verantwortlich. Die Aufbauhöhe ist auf max. 2,5 m festgesetzt. Auf Anforderung des Veranstalters ist der Aussteller verpflichtet, unverzüglich zusätzlich geforderte Informationen zum Messestand vorzulegen. Aufbauzeit ist am 05 April ab 9:00 Uhr. Die Arbeiten für den Standaufbau müssen eine Stunde vor Messebeginn abgeschlossen sein, damit die Abnahme durch den Veranstalter vor Messebeginn erfolgen kann. Mit den Arbeiten für den Standabbau darf erst nach Messeende begonnen werden. Der Abbau des Standes muss am letzten Tag der Veranstaltung bis spätestens 19.00 Uhr abgeschlossen sein. Ansonsten ist der Veranstalter befugt, eine Entsorgung des Standes auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen. Transparente und Firmenschilder dürfen nicht in die Gänge hineinragen. Die Prüfungspflicht der Einhaltung sonstiger Vorschriften besteht für den Veranstalter nicht. Sofern gleichwohl ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften entdeckt wird, kann der Veranstalter auch aus diesem Grund den Genehmigungsvermerk verweigern. Wird der Genehmigungsvermerk aus vom Austeller zu vertretenden Gründen verweigert, bleibt seine Verpflichtung, den vereinbarten Preis zu bezahlen hiervon unberührt.

  1. Werbung

Um ein einheitliches Gesamtbild der Veranstaltung zu schaffen und die Aussteller vor unzulässigen Handlungen zu schützen, sind folgende Regeln bei Werbemaßnahmen zu berücksichtigen.

  • Die verbindlich festgelegte Bauhöhe darf nicht überschritten werden.
  • Eigene Werbemittel dürfen nur innerhalb des eigenen Messestandes ausgeteilt werden.
  • Akustische und optische Vorführungen müssen genehmigt sein und dürfen nicht unangemeldet durchgeführt werden.
  • Es darf keine Art der Vorführungen in den Gängen stattfinden.
  1. Bildrechte

Jegliche Anfertigung von Fotografien, Film-, Video- und Fernsehaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von Messeteilnehmern und -ständen sowie ausgestellten Exponaten durch den Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen sind zulässig, dürfen in Medienveröffentlichungen und für die messebezogene Eigenwerbung des Veranstalters, auch in der Zukunft, verwendet werden. Die Zustimmung durch den Aussteller wird mit der Ausstelleranmeldung ausdrücklich erklärt.

  1. Anmeldung

Ihren Wunsch, an der Messe teilzunehmen, erklären Sie durch Rücksendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werden die Teilnahmebedingungen als Vertragsbestandteil anerkannt. Die Angaben auf diesem Formular werden vom Veranstalter unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes im automatisierten Verfahren gespeichert und im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben an Dritte übermittelt. Die Anmeldung ist, unabhängig von der Zulassung, für Sie bindend, sie kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden, insbesondere stellen Platzierungswünsche keine Bedingung für die Teilnahme dar. Der Veranstalter kann den Zeitpunkt und den Ort der Veranstaltung bei zu geringer Buchungszahl bzw. aus wichtigem Grund, wie eine Pandemie oder aber auch die technische Nichtdurchführbarkeit, verlegen. Auch die Möglichkeit einer mehrmaligen Verlegung des Termins, aus vorgenannten Gründen, ist hiermit ausdrücklich vereinbart. Hieraus resultiert kein Kündigungsanspruch, Rücktrittsanspruch oder ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung der Anmeldung. Will der Aussteller die Möglichkeit einer Präsenz beim Ersatztermin nicht wahrnehmen, so hat er dies innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung über den Ersatztermin in Textform mitzuteilen. In diesem Fall kann er seine Teilnahme kostenfrei stornieren. Nach Ablauf der 14-Tagesfrist findet bezüglich einer Stornierung und der damit verbundenen Kosten Ziff. 2 wieder Anwendung.

  1. Zulassung / Überlassung der Standfläche

Grundsätzlich ist eine Teilnahme nur den Sponsoren und Partnern von Eintracht Braunschweig vorbehalten. Über Ihre Teilnahme entscheidet der Veranstalter nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gehen bei dem Veranstalter vor Ablauf der Anmeldefrist mehr Anmeldeformulare ein, die dem Anforderungsprofil entsprechen, als Ausstellungsfläche vorhanden ist, entscheidet der Veranstalter über die Zulassung nach freiem Ermessen. Der Aussteller akzeptiert im Übrigen, dass der Zutritt zur Veranstaltung sowohl für Aussteller und ihre Mitarbeiter als auch für Besucher sowohl aufgrund behördlicher Anordnungen als auch durch Festlegungen des Veranstalters von Zutrittsbeschränkungen bzw. Nachweisen der Zutrittsberechtigung, insbesondere im Kontext der Corana-Pandemie abhängig gemacht werden kann („2G, 3G, 2Gplus“ etc.).

  1. Sonstige Kosten

Bei der Berechnung wird die zugeteilte Bodenfläche ohne Rücksicht auf Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten zugrunde gelegt. Nach Ihrer Zulassung erhalten Sie eine Rechnung über den Beteiligungspreis und die sonstigen Kosten; der Rechnungsbetrag ist binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Die mit der Zulassung vereinbarten Preise verstehen sich als Nettofestpreise zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer und vergleichbarer Steuern des Veranstaltungsortes. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnung ist der Veranstalter nach Maßgabe von Ziff.3 berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

  1. Hausrecht

Der Veranstalter übt innerhalb des Geländes das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem geltenden Recht, den guten Sitten oder dem Ausstellungsprogramm widerspricht. Die Werbung für politische und weltanschauliche Zwecke ist verboten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Teilnahmebedingungen ist der Veranstalter berechtigt, Ihren Stand schließen oder räumen zu lassen und/oder Platzverweise gegen Mitarbeiter/Vertreter des Ausstellers und/oder Besucher zu erlassen.

  1. Haftung und Versicherung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für ein eingebrachtes Ausstellungsgut, für Standausrüstung und für Gegenstände, die sich im Eigentum der auf dem Stand tätigen Person befinden. Als Aussteller haften Sie gegenüber dem Veranstalter für jeden Schaden, den Sie, Ihr Personal, Ihre Mitarbeiter oder von Ihnen beauftragte Dritte oder sonstige Dritte, derer Sie sich zur Erfüllung Ihrer Pflichten bedienen, dem Veranstalter schuldhaft zufügen. Die Informationen aus Rundschreiben des Veranstalters über Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung sind unbedingt zu beachten. Der Aussteller stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die diese gegen den Veranstalter und/oder dessen gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter aus Gründen zu vertreten haben, die im Innenverhältnis zwischen Veranstalter und Aussteller der Aussteller zu vertreten hat. Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, den Ausstellungsbereich oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, so können Sie hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Veranstalter herleiten.

  1. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Gerichtsstand, auch im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess ist, soweit es sich bei Ihnen um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Braunschweig. Der Veranstalter ist nach seiner Wahl auch berechtigt, seine Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Aussteller seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht, mit Ausnahme kollisionsrechtlicher Vorschriften.

  1. Schlussbestimmungen

Mit Ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennen Sie die Teilnahmebedingungen des Veranstalters sowie alle weiteren das Vertragsverhältnis betreffenden Bestimmungen als verbindlich an. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch eine solche Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung auszufüllen, mit der der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. Sämtliche Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen oder Aufhebung der Schriftformklausel selbst.